Satzung
des Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V.
(Stand: 16. November 2020)
PRÄAMBEL
"Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland" e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern von Aufsichts- und Beiräten von Unternehmen, einschließlich vergleichbaren gesellschaftsrechtlich institutionalisierten Gremien, mit einer zweigliedrigen Untemeh-mensverfassung (Vorstand und Aufsichtsrat) und nichtgeschäftsführenden Mitgliedern von Verwaltungsräten. Die Entstehung des Vereins rührt aus dem Bedürfnis von Mandatsträgern, insbesondere mittelgroßer Unternehmen, her, einen regelmäßigen Gedankenaustausch von Experten und Praktikern zu Fragen der Corporate Govemance zu pflegen. Um den Interessen dieser Mandatsträger größeres Gewicht bei der öffentlichen Diskussion von Corporate Govemance Fragen zu verleihen, wurde die Gründung dieses Vereins initiiert.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Zeit seit Gründung bis zum 31. Dezember des Jahres der Gründung wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der Tätigkeit des Aufsichtsrats als Bestandteil guter Corporate Governance sowie der beruflichen Interessen von Aufsichtsratsmitgliedern, die Aus- und Fortbildung der in dieser Funktion tätigen Personen sowie die Förderung des Verständnisses für die Tätigkeit von Aufsichtsräten und deren Mitglieder in der Öffentlichkeit. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird sich der Verein insbesondere am Leitbild des interessenunabhängigen Aufsichtsrats orientieren.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung der Vereinsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsratsmandate;
- die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Vereinsmitgliedern, insbesondere durch Zusammenkünfte, Konferenzen und Vorträge;
- die Veranstaltung von Seminaren, Workshops o.ä. für Vereinsmitglieder;
- die Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen, Verbänden und staatlichen Stellen, die sich mit Gesellschaftsorganen, deren Aufgaben und deren unternehmerischer Rolle befassen, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene;
- die Schaffung und Förderung von Rahmenbedingungen, durch die die Bedeutung der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern zum Wohle des Wirtschaftsstandortes verstärkt wahrgenommen wird;
- die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- oder ähnlichen regulatorischen Vorhaben und die Mitwirkung an Anhörungen von Gesetzgebungsinstitutionen und Regulierungsbehörden;
- die Durchführung von Informationsveranstaltungen über das Aufgabenspektrum von Aufsichtsratsmitgliedern;
- die Förderung der Qualifikation von Mitgliedern des Aufsichtsrats, insbesondere im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen; sowie
- die Öffentlichkeitsarbeit, unter anderem durch die Publizierung von Informationsmaterial an Vereinsmitglieder und an die Öffentlichkeit, auch durch Nutzung des Internets.
- Der Verein kann im Rahmen der Verfolgung des Vereinszwecks anderen Institutionen, wie z.B. Dachverbänden, beitreten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Leistungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der in dieser Satzung verwendete Begriff "Aufsichtsrat" bzw. "Aufsichtsräte" umfasst Aufsichtsräte, Beiräte und vergleichbare gesellschaftsrechtlich institutionalisierte Gremien. Der Begriff "Aufsichtsratsmitglied" bzw. "Aufsichtsratsmitglieder" meint natürliche Personen, die einem Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbaren gesellschaftsrechtlich institutionalisierten Gremium angehören.
§3 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person werden, die einem Aufsichtsrat angehört. Sofern es dem Vereinszweck förderlich ist, kann der Vorstand in Ausnahmefällen auch Mitglieder aufnehmen, die nicht einem Aufsichtsrat angehören. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages gemäß § 6 wirksam.
§4 Rechte und Plfichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts kein Aufsichtsmandat innehaben, sind verpflichtet, den Verein unverzüglich zu informieren, wenn ihnen ein solches Mandat erteilt wird. Mitglieder haben Änderungen bei ihren Mandaten in Aufsichtsräten dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die Aufsichtsratsmandate der Mitglieder zu verlangen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Insolvenzanmeldung, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand erforderlich.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann in den folgenden Fällen erfolgen:
- wenn das Mitglied mit einem Beitrag mehr als zwei Monaten in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der ihm mit der Mahnung zu setzenden Frist von mindestens vier Wochen in voller Höhe entrichtet; oder
- wenn das Mitglied für die Dauer von mindestens einem Jahr kein Mandat als Aufsichtsrat in einem Unternehmen mehr ausübt und auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der ihm mit der Aufforderung zu setzenden Frist von mindestens vier Wochen kein solches Aufsichtsratsmandat schriftlich nachweisen kann.
- Die Mahnung bzw. Aufforderung ist mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. In der Mahnung bzw. Aufforderung ist auf die drohende Streichung der Mitgliedschaft ausdrücklich hinzuweisen. Die Mahnung bzw. Aufforderung gilt auch dann als wirksam erfolgt, wenn die Sendung dem betroffenen Mitglied nicht zugeht, sofern sie in der vorbezeichneten Weise korrekt abgesandt wurde. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens eine Woche vor der Einladung zur maßgeblichen Mitgliederversammlung mit Darlegung der maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. Eine Rückerstattung bereits für das laufende Geschäftsjahr gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags der Mitglieder wird in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen und deren Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung festsetzen.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden, reduzieren oder ganz oder teilweise erlassen.
§7 Fördermitglieder
- Fördermitglieder gelten nicht als Vereinsmitglieder im Sinne des Vereinsrechts und gemäß der Satzung des Vereins. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Verein regelmäßig finanziell, materiell oder ideell unterstützen. Der Vorstand kann den Förderbeitrag gemäß Satz 1, insbesondere Art, Höhe und Fälligkeit, für jedes Fördermitglied individuell festsetzen bzw. verhandeln.
- Der Aufnahmeantrag als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit positiver Beschlussfassung durch den Vorstand. Sie erlischt automatisch, wenn das Fördermitglied länger als zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate den jeweils festgesetzten bzw. vereinbarten Förderbeitrag nicht mehr entrichtet. Im Übrigen gilt § 5 für die Beendigung der Fördermitgliedschaft entsprechend.
§8 Ehrenmitglieder
- Auf Vorschlag des Vorstands können natürliche Personen, die sich um die Angelegenheiten des Vereins und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft ist dem Ehrenmitglied schriftlich mitzuteilen und wird mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Ehrenmitglieds beim Vorstand wirksam. Zur Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gelten § 5 Absätze (1) Varianten 1, 2, 3 sowie 4, (2) und (3) entsprechend.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht haben sie nur, sofern und solange sie Jahresbeiträge gemäß § 6 (Mitgliedsbeiträge) leisten.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung;
- der Beirat, sofern der Vorstand dessen Einrichtung beschließt; und
- der besondere Vertreter, sofern der Vorstand einen solchen bestellt.
§10 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB um ein Mitglied erweitert wird, wenn die Zahl der Mitglieder einhundert übersteigt. Für jeweils weitere einhundert Mitglieder kann der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung um ein weiteres Mitglied i.S.d. § 26 BGB vergrößert werden, bis der Vorstand aus sieben Mitgliedern besteht. Im Falle einer entsprechenden Mitgliederreduzierung ist die Zahl der Vorstandsmitglieder ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ende der Amtszeit eines zusätzlichen Vorstandsmitglieds i.S.d. Satzes 1 oder 2 entsprechend anzupassen. Eine von der Mitgliederanzahl unabhängige Reduzierung der Kopfzahl des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird erst zum Ende der Amtszeit eines zusätzlichen Vorstandsmitglieds i.S.d. Satzes 1 oder 2 wirksam.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt den Verein und bestimmt seine inhaltliche Arbeit.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl unter Beachtung der in § 13 genannten Voraussetzungen erfolgt.
- Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein gemäß § 5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern nicht ein Fall des Absatz (2) Satz 3 oder 4 vorliegt.
- Im Rahmen dieser Satzung regelt der Vorstand seine innere Ordnung selbst, beschließt über die Ressortverteilung und kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von einer Woche ab Absendung der Mitteilung einberufen werden. Der Tag der Vorstandssitzung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter) anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit der älteste stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
- Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse auch ohne Einhaltung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften für die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie auch außerhalb von Vorstandssitzungen und darüber hinaus in jeder beliebigen Form, auch im Wege jeder Art von Telekommunikation, mittels E-Mail und auch in gemischter Form gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten in diesem Fall für die Feststellung des Beschlussergebnisses als Gegenstimmen, die Teilnahme an der Beschlussfassung dagegen als Einverständnis mit der gewählten Beschlussform. Außerhalb einer Vorstandssitzung gefasste Beschlüsse sind ebenfalls in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, für das § 10 Absatz (7) entsprechend gilt mit der Maßgabe, dass das Protokoll bei Fehlen eines Versammlungsleiters von dem an Lebensjahren ältesten an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
§11 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der ihn berät. Der Vorstand gibt in diesem Fall dem Beirat seine innere Ordnung und beruft seine Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, die Dauer der Berufung der Beiratsmitglieder festzulegen und die Mitglieder abzuberufen. Er legt auch fest, ob der Beirat eine Vergütung und eine Aufwandsentschädigung erhalten soll.
§12 Geschäftsführung
- Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Rechtshandlungen einem Vorstandsmitglied oder Dritten Einzelvollmacht zu erteilen. Der Vorstand ist berechtigt, für die laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen bzw. diese Aufgaben oder Teile dieser Aufgaben auf Dritte zu übertragen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Personen, denen er die Führung der laufenden Geschäfte gemäß Absatz (1) Satz 2 übertragen hat, als besondere Vertreter i. S. d. § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen sowie deren Aufgabenkreis, die Vertretungsbefugnis und sonstige Einzelheiten zu regeln.
§13 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres;
- wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird; oder
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Ein Anwesenheitsrecht in Mitgliederversammlungen haben grds. nur Vereinsmitglieder. Mitglieder können sich bei der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder oder durch eine oder mehrere vom Vorstand benannte Personen, die wei-sungsgebunden abstimmen, vertreten lassen oder schriftlich ihr Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Bevollmächtigung oder die schriftliche Stimmabgabe muss spätestens zum Zeitpunkt der Abstimmung vorliegen. Der Vorstand kann Dritten die Anwesenheit bei Mitgliederversammlungen gestatten.
- Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Mitglieder an Mitgliederversammlungen auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (elektronische Teilnahme). Im Fall einer elektronischen Teilnahme eines Bevollmächtigten muss der Nachweis über dessen Bestellung bis zum Ablauf des Vortags der Mitgliederversammlung übermittelt werden. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, macht er die näheren Einzelheiten des Verfahrens mit der Einbemfüng der Mitgliederver- Sammlung bekannt.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vorstand überdies ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliederversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der vom Vorstand benannten Stimmrechtsvertreter, als virtuelle mit ausschließlich elektronischer Teilnahmemöglichkeit i. S. d. Absatz (4) abgehalten wird.
- Der Vorstand hat in der vorstehend unter Absatz (2) lit. (a) einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Mitgliederversammlung hat nach Berichterstattungder Kassenprüferüber die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung tritt einer der stellvertretenden Vorsitzenden an seine Stelle.
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Firstberechnung nicht mitgezählt. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bei ordentlichen Mitgliederversammlungen bis spätestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann vor Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, sofern mindestens 10 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder eine Ergänzung um die jeweiligen Tagesordnungspunkte unterstützen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Ergänzung nach den vorstehenden Sätzen um Tagesordnungspunkte i. S. d. Absatz (7) ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Genehmigung der Jahresrechnung;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Wahl des Vorstands oder Teilen davon;
- die Abberufung eines Vorstandsmitglieds;
- die Entscheidung über die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder i. S. d. § 10 Absatz (2);
- die Wahl zweier unabhängiger Kassenprüfer;
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Satzungsänderungen; und
- die Auflösung des Vereins.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist die Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von fünf Wochen ab dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichend von vorstehender Regelung ist jedoch
- zur Änderung der Satzung, zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen; und
- zur Änderung des Vereinszwecks eine Zustimmung von mindestens 90 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig.
- Es wird unter den Anwesenden durch Handzeichen abgestimmt, wenn nicht der Vorsitzende eine andere Abstimmungsweise wählt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Eine Beschlussfassung ist auch ohne Versammlung im schriftlichen Verfahren gültig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ihre schriftliche Zustimmung zu diesem Abstimmungsverfahren erteilt haben.
§14 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach Ablauf eines Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt, einen schriftlichen Prüfbericht das betreffende Geschäftsjahr.
§15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß der vorstehenden Bestimmungen in § 13 aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die die Mitgliederversammlung in dem Auflösungsbeschluss benennt.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Die Liquidation des Vereins richtet sich ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften.
§16 Sonstiges
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder der Finanzbehörde gefordert werden, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Sofern diese Satzung oder andere Regelungen, die nicht zwingende Gesetzeskraft haben, für die Kommunikation innerhalb des Vereins, einschließlich innerhalb von Organen des Vereins, schriftliche Mitteilungen verlangen, genügt die Textform und eine Übermittlung mittels E-Mail oder Telefax oder anderen Mitteln elektronischer Kommunikation. Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift (bzw. Email Adresse oder Telefax-Nummer) des Mitglieds abgesandt worden sind.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 15. Januar 2013 in Frankfurt am Main errichtet und am 16. November 2020 durch die a.o. Mitgliederversammlung in diese Fassung geändert.